Neue Solaroffensive der Landeshauptstadt Stuttgart
Richtlinien der Landeshauptstadt Stuttgart zur Förderung des Ausbaus der Photovoltaiknutzung (Solaroffensive) in der Fassung vom 13. November 2020
Mit der Solaroffensive bezuschusst die Stadt Stuttgart den Bau von Photovoltaikanlagen. Darüber hinaus wird der Bau von Stromspeichern und von vorgelagerter Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen gefördert.
Eine Förderung ist nur für bauaufsichtlich genehmigte Gebäude innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Stuttgart möglich.
Zuwendungsberechtigt sind:
- Natürliche Personen und Personengemeinschaften
- Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Raums
in ihrer Eigenschaft als
- Gebäudeeigentümer
- Mieter oder Pächter der Wohnung/des Gebäudes und Betreiber der Anlage, sofern der Wohnungs-/Gebäudeeigentümer schriftlich zustimmt
Nicht gefördert werden Maßnahmen an Gebäuden im aaleinigen Eigentum der Landeshauptstadt Stuttgart, des Landes Baden-Württemberg oder der Bundesrepublik Deutschland.
Gefördert werden Maßnahmen in Wohn- und Nichtwohngebäuden. Förderfähig sind begleitende Maßnahmen beim Bau von Photovoltaikanlagen an Gebäuden, auch wenn sie in Kombination mit solarthermischen Anlagen installiert werden. Gefördert werden auch begleitende Maßnahmen sowohl bei Dachanlagen als auch bei Fassadenanlagen sowie bei steckfertigen Photovoltaikanlagen (Balkonmodule). Förderfähige Kosten beinhalten die Planung, die Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen.
Nicht förderfähig sind:
- Bauliche Maßnahmen, die vor der Antragstellung bereits beauftragt oder begonnen worden sind
- Anlagen bzw. Teile von Anlagen, die aufgrund bestehender Gesetzgebung bzw. Bauvorschriften verpflichtend zu errichten sind
- Solarthermische Anlagen (hierfür bestehen Fördermöglichkeiten im Kommunalen Energiesparprogramm der Landeshauptstadt Stuttgart)
Die Fördermittel sind freiwillige Leistungen der Landeshauptstadt Stuttgart und es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Sie erfolgt nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
Die Förderung ist mit aktuell geltenden oder zukünftigen Förderprogrammen kombinierbar, sofern diese das zulassen. Die Fördermittel aus anderen Förderprogrammen werden von den förderfähigen Kosten in Abzug gebracht.
Die verschiedenen Fördertatbestände innerhalb dieser Richtlinie sind kumulierbar. Ebenfalls ist die Kumulierung mit verschiedenen Fördertatbeständen aus anderen Förderprogrammen der Landeshauptstadt Stuttgart möglich.
Folgende Maßnahmen werden gefördert:
1.Bau von Photovoltaikanlagen
Sofern die PV-Anlagen nicht verpflichtend zu erreichten sind, werden im Zusammenhang mit neu zu errichtenden PV-Anlagen folgende Kosten an Gebäuden gefördert:
- Ertüchtigung der elektrischen Installationen und der Einrichtung des Zählerplatzes zur Umsetzung des erforderlichen Messkonzepts
- Gerüstarbeiten
- Prüfung der Statik und statischen Ertüchtigung des Gebäudes
- Verlegung von Bauteilen
- Baumaßnahmen an der Dachhaut
- Blitzschutz
- Funkrundsteuerempfänger
Nicht förderfähig sind die Kosten für PV-Module, Montagesystem und Wechselrichter.
Es werden maximal 50.000€ je Antrag sowie maximal 50% der oben genannten förderfähigen Kosten bezuschusst. Zudem gelten folgende Höchstfördersätze in Abhängigkeit der installierten PV-Leistung: 350€/kWp bei Dachanalagen, die nicht über eine Dachbegrünung realisiert werden, sowie 450€/kWp bei Fassadenanlagen oder Dachanlagen, die über eine Dachbegrünung errichtet werden.
2.Stromspeicher in Verbindung mit Photovoltaikanlagen
Gefördert werden netzdienliche Stromspeicher, die bei der Neuinstallation einer PV-Anlage zur Erhöhung des Eigenverbrauchs gebaut werden. Hier werden maximal 20.000€ je Antrag bezuschusst. Zudem gilt folgender Höchstfördersatz in Abhängigkeit der installierten Speicherkapazität: 300€/kWh nutzbarer Speicherkapazität.
Je kWp installierter Leistung der PV-Anlage werden maximal 0,8 kWh Kapazität eines Stromspeichers gefördert.
3.Vorgelagerte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Verbindung mit Photovoltaikanlagen
Gefördert werden die Kosten bei der Errichtung von vorgelagerter Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Parkieranlagen von Gewerbe- oder Geschossbauten in Verbindung mit PV-Anlagen. Dazu zählen:
- Leerrohre und Kabeltrassen vom Hausanschlusskasten über die Unterverteilung bis zu den Stellplätzen, an denen E-Ladeeinrichtungen vorgesehen sind
- Zuleitung zur Unterverteilung
- Unterverteilung, Strom- und Datenleitungen zu den Stellplätzen
- Ertüchtigung und Einbau von Zähler- und Schaltschränken
- Wanddurchbrüche
- Einrichtung eines netzdienlichen Lastmanagements unter Berücksichtigung des Nutzerverhaltens einschließlich der Lademanagement-Hardware
Nicht förderfähig sind die Kosten für die E-Ladeeinrichtungen sekbst, d.h. Wallboxen bzw. Ladesäulen.
Fördervoraussetzung ist, dass im Gebäude eine PV-Anlage besteht oder neu gebaut wird. Es ist nachzuweisen, dass die zu erwartende Stromerzeugung der PV-Anlage bilanziell über das Jahr den Stromverbrauch der E-Ladeeinrichtung übersteigt.
Die Gesamtanlage ist so zu auszugestalten, dass alle Ladepunkte kommunikationsfähig sind und über ein zentrales Lastmanagement gesteuert werden können.
Es werden maximal 30.000€ je Antrag bezuschusst. Die Förderung beträgt pauschal 1.000€ netto je neu errichtetem und mit E-Ladeeinrichtung (Wallbox oder Ladesäule) ausgestattetem Ladepunkt, der durch die zu fördernde vorgelagerte Ladeinfrastruktur versorgt wird. Die Förderung beträgt maximal pauschal 250€ netto je Ladepunkt, der durch die zu fördernde vorgelagerte Ladeinfrastruktur potenziell mit Strom versorgt werden kann, für den aber noch keine E-Ladeeinrichtung installiert wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass in der Gesamtanlage mindestens ein Ladepunkt mit einer E-Ladeeinrichtung ausgestattet genommen wird.
Zur Beantragung:
Die formale Beantragung der Förderzusätze muss vor der Beauftragung beim Amt für Umweltschutz (Bewilligungsstelle) erfolgen. Zusätzlich zum Förderantrag sind mindestens folgende Unterlagen bei der Bewilligungsstelle einzureichen:
- Angebot der ausführenden Firmen
- Schriftlicher Nachweis zur Statik, falls hierzu eine Förderung beantragt wird
- Schriftlicher Nachweis über die bilanzielle Bedarfsdeckung der E-Ladeeinrichtungen durch die PV-Anlage, falls hierzu eine Förderung beantragt wird
- Übersichtsplan der Parkieranlage mit Kennzeichnung der versorgten Ladepunkte, falls erforderlich
- Schriftlicher Nachweis der Zustimmung des Eigentümers, falls erforderlich
Die Förderung wird von der Bewilligungsstelle durch einen schriftlichen Förderbescheid festgesetzt.
Der schriftliche Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers muss spätestens ein Jahr nach der Bescheiderteilung bei der Bewilligungsstelle eingereicht sein. Ein später eingehender Auszahlungsantrag wird nicht mehr berücksichtigt.
Zusätzlich zum Auszahlungsantrag sind mindestens folgende Unterlagen einzureichen:
- Originalrechnungen der ausführenden Firmen
- Unternehmererklärung der ausführenden Firmen
- Foto der PV-Anlage, des Gebäudes und es Wechselrichters sowie der Dachbegrünung, des Stromspeichers bzw. der vorgelagerten Ladeinfrastruktur und der daran angeschlossenen E-Ladeeinrichtungen, falls hierzu eine Förderung beantragt wurde.
Wenn Sie noch Fragen zu dem Thema haben oder Hilfe bei der Beantragung benötigen, können Sie sich gerne bei uns melden.